Keine Einstufung ohne Gericht
Parteien werden erst öffentlich als Verdachtsfall oder extremistisch bezeichnet, wenn ein Gericht die Einstufung bestätigt hat.
Nach § 3a VSNOG setzt das Bundesamt seine Mittel vorrangig gegen die größten Gefahren ein. Bestrebungen werden unabhängig von ihrer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung nach denselben Maßstäben bewertet.
Terroristische Netzwerke planen im Verborgenen. Das Bundesamt erkennt Anschlagspläne früh, klärt Strukturen, Finanzierung und Rekrutierung auf und gibt Erkenntnisse an die Polizei weiter, die dann handelt.
„Aufklären ist unsere Aufgabe. Festnehmen ist Sache der Polizei.“
Fremde Dienste spähen Politik, Wirtschaft und Forschung aus und bereiten Sabotage an Bahn, Energie und Kommunikation vor. Die Spionageabwehr enttarnt Agenten und schützt besonders gefährdete Einrichtungen.
Staatlich gesteuerte Hackergruppen greifen Netze des Bundes und kritische Infrastrukturen an. Das Bundesamt ordnet Angriffe zu, warnt betroffene Stellen und arbeitet eng mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammen.
Maßgeblich ist der Grad der Gewaltorientierung. Ob eine Bestrebung politisch, religiös oder weltanschaulich motiviert ist, ändert am Maßstab nichts. Dieselben Regeln gelten für alle Richtungen.
Parteien werden erst öffentlich als Verdachtsfall oder extremistisch bezeichnet, wenn ein Gericht die Einstufung bestätigt hat.
Keine Empfehlungen an Arbeitgeber, Vereine oder Medien wegen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei.
Die Amtsleitung äußert sich außerhalb des Verfassungsschutzberichts nicht zu einzelnen Parteien.