Vier Schwerpunkte. Ein Maßstab.

Nach § 3a VSNOG setzt das Bundesamt seine Mittel vorrangig gegen die größten Gefahren ein. Bestrebungen werden unabhängig von ihrer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung nach denselben Maßstäben bewertet.

01 · § 3a Abs. 1 Nr. 1

Terrorabwehr

Terroristische Netzwerke planen im Verborgenen. Das Bundesamt erkennt Anschlagspläne früh, klärt Strukturen, Finanzierung und Rekrutierung auf und gibt Erkenntnisse an die Polizei weiter, die dann handelt.

  • Früherkennung von Anschlagsplänen und Radikalisierung
  • Aufklärung von Netzwerken, Geldflüssen und Unterstützern
  • Zusammenarbeit mit Bundespolizei, BKA und Landesbehörden im Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum
Bundesminister Dr. Niels Fiedel bei einer Lagebesprechung mit der Polizei
Trennungsgebot
„Aufklären ist unsere Aufgabe. Festnehmen ist Sache der Polizei.“
Bundesamt für VerfassungsschutzKeine Polizeibefugnisse, enge Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden
02 · § 3a Abs. 1 Nr. 2

Spionage und Sabotage

Fremde Dienste spähen Politik, Wirtschaft und Forschung aus und bereiten Sabotage an Bahn, Energie und Kommunikation vor. Die Spionageabwehr enttarnt Agenten und schützt besonders gefährdete Einrichtungen.

  • Enttarnung von Agenten und Einflussnetzwerken fremder Mächte
  • Schutz von Bahn, Energie, Wasser und Kommunikation vor Sabotage
  • Wirtschaftsschutz für Unternehmen und Forschungseinrichtungen
03 · § 3a Abs. 1 Nr. 3

Cyberabwehr

Staatlich gesteuerte Hackergruppen greifen Netze des Bundes und kritische Infrastrukturen an. Das Bundesamt ordnet Angriffe zu, warnt betroffene Stellen und arbeitet eng mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusammen.

  • Zuordnung von Angriffen zu staatlichen Akteuren
  • Warnung betroffener Behörden und Betreiber
  • Lagebild zu Angriffen auf IT-Systeme des Bundes
04 · § 3a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2

Gewaltbereiter Extremismus

Maßgeblich ist der Grad der Gewaltorientierung. Ob eine Bestrebung politisch, religiös oder weltanschaulich motiviert ist, ändert am Maßstab nichts. Dieselben Regeln gelten für alle Richtungen.

  • Ein Maßstab für alle Formen des Extremismus
  • Schwerpunkt auf Gewaltbereitschaft und konkreter Gefahr
  • Richtervorbehalt, sobald Parteien oder Abgeordnete betroffen sind
Grenzen

Was das Amt nicht tut

Vorher / Nachher

Keine Einstufung ohne Gericht

Parteien werden erst öffentlich als Verdachtsfall oder extremistisch bezeichnet, wenn ein Gericht die Einstufung bestätigt hat.

Keine Warnungen an Dritte

Keine Empfehlungen an Arbeitgeber, Vereine oder Medien wegen der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei.

Keine politischen Äußerungen

Die Amtsleitung äußert sich außerhalb des Verfassungsschutzberichts nicht zu einzelnen Parteien.