Fokus
Das Amt jagt wieder Terroristen, Spione und Saboteure. Dafür ist es da.
Gesetz zur Neuordnung und parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes. Zurück zum Kernauftrag: Terror-, Spionage- und Cyberabwehr. Schluss mit politischen Bewertungen von Parteien, Richtervorbehalt bei der Beobachtung von Parteien und Abgeordneten und eine deutlich stärkere Kontrolle durch den Bundestag.
Das Amt jagt wieder Terroristen, Spione und Saboteure. Dafür ist es da.
Parteien und Abgeordnete werden erst beobachtet oder öffentlich eingestuft, wenn ein Gericht zustimmt.
Der Bundestag wählt die Spitze, sieht die Akten und bekommt jedes Jahr eine Leistungsbilanz.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist ein Nachrichtendienst. Seine Aufgabe ist die Abwehr von Terrorismus, Spionage, Sabotage und gewaltorientiertem Extremismus. In den vergangenen Jahren hat sich das Amt zunehmend als öffentlicher Bewerter demokratisch gewählter Parteien betätigt. Einstufungen wurden über Pressemitteilungen und Interviews der Amtsleitung verbreitet, bevor Gerichte über ihre Rechtmäßigkeit entschieden hatten.
Zugleich fehlt eine transparente Erfolgskontrolle. Der Bundestag erfährt kaum, welche Anschläge verhindert, welche Spionagenetzwerke aufgedeckt und welche Mittel dafür eingesetzt wurden.
Oberste Verantwortung beim Bundesministerium. Schriftliche Weisungen gehen binnen eines Monats an das Parlamentarische Kontrollgremium.
Die Beobachtung von Parteien und Abgeordneten mit nachrichtendienstlichen Mitteln braucht die Anordnung eines Senats am Bundesverwaltungsgericht.
Öffentliche Einstufungen von Parteien erst nach gerichtlicher Bestätigung. Keine politischen Bewertungen durch die Amtsleitung.
Keine Empfehlungen, Warnungen oder Aufforderungen an Arbeitgeber, Vereine oder Medien wegen Mitgliedschaft in nicht verbotenen Parteien.
Gesetzliche Schwerpunkte auf Terror-, Spionage- und Cyberabwehr sowie gewaltorientierten Extremismus, mit einem Maßstab für alle Richtungen.
Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Bundestag gewählt: Zweidrittelmehrheit in den ersten beiden Wahlgängen, im dritten die Mehrheit der Mitglieder. Amtszeit sieben Jahre.
Volle Akteneinsicht, Minderheitenrechte für ein Drittel der Mitglieder und eine jährliche Leistungsbilanz an den Bundestag.
Dr. Niels Fiedel und Fraktion, Berlin.
Als Bundestagsdrucksache gedruckt.
Ermittler und bisherige Präsidenten entlassen.
Der Entwurf erscheint.
Beratung im Bundestag, danach Ausschuss.
Die wichtigsten Fragen zum VSNOG und zum Neustart im Bundesamt.
Nein. Das Amt behält alle Befugnisse gegen Terror, Spionage, Sabotage und gewaltorientierten Extremismus. Es verliert nur die Rolle als politischer Schiedsrichter.
Die Ermittlungsarbeit wird unter der neuen Amtsleitung von Grund auf neu aufgebaut und auf die gesetzlichen Schwerpunkte des VSNOG ausgerichtet.
Die Präsidenten Dr. Peter Thiel und Hans-Jörg Maaßen, dazu die Vizepräsidenten Mathias Andreas Fuchs und Prof. Dr. Max Kruse.
Für Bürger und Wirtschaft nichts. Die Mittel werden innerhalb des BfV-Haushalts umgeschichtet.
Der Entwurf erscheint am 07. November 2026. Nach dem Beschluss im Bundestag tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
„Das Bundesamt für Verfassungsschutz untersteht der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Die oberste Aufsichtsverantwortung liegt bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Innern und für Heimat. Die Präsidentin oder der Präsident führt das Bundesamt im Rahmen der Gesetze und der rechtmäßigen ministeriellen Weisungen. Gesetzlich vorgeschriebene gerichtliche Entscheidungen und parlamentarische Kontrollrechte bleiben unberührt. Weisungen in Einzelfällen sind schriftlich zu erteilen und dem Parlamentarischen Kontrollgremium innerhalb eines Monats mitzuteilen.“
Begründung: Die Klarstellung ordnet die oberste Aufsichtsverantwortung ausdrücklich dem Bundesminister zu. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Kontrollgremium verhindert, dass Weisungen ohne parlamentarische Kenntnis erteilt werden.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt. In den ersten beiden Wahlgängen ist die Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder erforderlich. Kommt diese Mehrheit in beiden Wahlgängen nicht zustande, genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
(2) Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Begründung: Die Zweidrittelmehrheit sichert eine breite parlamentarische Legitimation. Der dritte Wahlgang verhindert eine dauerhafte Blockade bei der Besetzung der Behördenleitung.
(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz setzt seine Mittel vorrangig ein zur Abwehr von
(2) Bestrebungen sind unabhängig von ihrer politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung nach denselben Maßstäben zu bewerten. Maßgeblich ist insbesondere der Grad der Gewaltorientierung.
Begründung: Die Schwerpunktsetzung richtet den Mitteleinsatz an der tatsächlichen Gefährdungslage aus. Absatz 2 verpflichtet zu einem einheitlichen Maßstab für alle Formen des Extremismus.
(1) Die Beobachtung einer politischen Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, ihrer Teilorganisationen oder eines Mitglieds des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist nur auf Anordnung des Gerichts zulässig.
(2) Zuständig ist ein beim Bundesverwaltungsgericht gebildeter Senat. Er entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesamtes, der der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat bedarf.
(3) Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu sechs Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat die Beobachtung vorläufig anordnen. Die gerichtliche Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Wird sie nicht binnen drei Tagen erteilt, ist die Maßnahme zu beenden und sind die erlangten Daten zu löschen.
Begründung: Die Beobachtung von Parteien und Abgeordneten ist der schwerwiegendste Eingriff eines Nachrichtendienstes in den demokratischen Prozess und wird deshalb an eine vorherige richterliche Prüfung gebunden. Die Eilkompetenz gewährleistet die Handlungsfähigkeit bei akuten Gefahren.
(4) Die öffentliche Bezeichnung einer politischen Partei als Verdachtsfall oder als gesichert extremistische Bestrebung ist erst zulässig, wenn die zugrunde liegende Einstufung gerichtlich bestätigt worden ist.
(5) Äußerungen der Behördenleitung zu einzelnen politischen Parteien außerhalb des Verfassungsschutzberichts unterbleiben.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz spricht gegenüber Dritten, insbesondere Arbeitgebern, Vereinen, Medien und Behörden außerhalb des Verfassungsschutzverbundes, keine Empfehlungen, Warnungen oder Aufforderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen politischen Partei oder deren Unterstützung aus. Ausnahmen sind ausschließlich bei konkreten, nachweisbaren Gefahren zulässig, soweit entsprechende Hinweise rechtlich erlaubt und zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind. Parteipolitisch motivierte Empfehlungen, Warnungen oder Aufforderungen bleiben untersagt.
Begründung: Öffentliche Einstufungen wirken faktisch wie eine Sanktion und beeinflussen Wahlentscheidungen. Sie sind daher erst nach gerichtlicher Bestätigung zulässig. Eng begrenzte, rechtlich zulässige Hinweise auf konkrete, nachweisbare Gefahren bleiben möglich.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz legt dem Deutschen Bundestag jährlich eine Leistungsbilanz vor. Sie enthält insbesondere die Zahl verhinderter Anschläge, aufgedeckter Spionage- und Sabotagefälle und abgewehrter Cyberangriffe sowie die Verteilung von Personal und Mitteln auf die Aufgabenbereiche nach § 3a Absatz 1. Geheimhaltungsbedürftige Teile werden dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt.
Begründung: Die Leistungsbilanz macht den Erfolg des Amtes messbar und ermöglicht dem Haushaltsgesetzgeber eine sachgerechte Mittelzuweisung.
Änderung des Kontrollgremiumgesetzes
1. Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums erhalten auf Verlangen uneingeschränkte Einsicht in Akten und Dateien des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
2. Auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder hat das Gremium die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes zu befragen und einen Sachverständigen mit einer Untersuchung zu beauftragen.
Begründung: Die Rechte des Kontrollgremiums werden gestärkt. Das Minderheitenrecht sichert, dass auch die Opposition die Kontrolle wirksam ausüben kann.
Übergangsregelung
Beobachtungen im Sinne des § 8f Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes andauern, dürfen unter den bisher geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für längstens sechs Monate fortgeführt werden. Sie sind zu beenden, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten eine gerichtliche Anordnung ergeht. § 2a gilt für die nächste Besetzung des Amtes.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. Oktober 2026
Dr. Niels Fiedel und Fraktion der NVP